Installationskontrolle
1. Allgemein
Basierend auf der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) vom 1.1.2002 ist der Anlageneigentümer für die gesetzlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Kontrollen verantwortlich. Elektrische Installationen müssen ein erstes Mal bei der Inbetriebnahme und später in regelmässigen Abständen kontrolliert werden. Mit dem Sicherheitsnachweis (Formular) wird die sichere und fachgerechte Installation dokumentiert.
Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass seine Elektroinstallationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (NIV, Art. 5 / OR, Art. 58).
2. Neuanlagen oder veränderte Anlagen
Der Elektroinstallateur muss dem Eigentümer bei der Übergabe der Installation einen Sicherheitsnachweis mit den Ergebnissen der Schlusskontrolle abgeben. Der Installateur meldet der Netzbetreiberin die Übernahme der Installationen mit der Kopie des Sicherheitsnachweises. Anlagen mit einem erhöhten Gefahrenpotential (unter anderem Baustellen, Campingplätze, gewerbliche Werkstätten, Landwirtschaftsbetriebe, Industrieanlagen) müssen innerhalb von 6 Monaten durch ein unabhängiges Kontrollorgan überprüft werden (Abnahmekontrolle). Die Kopie des Sicherheitsnachweises ist der Netzbetreiberin zuzustellen.
3. Anlagenerweiterung
Auch für Anlagenerweiterungen muss der Elektroinstallateur dem Eigentümer bei der Übergabe der Installation einen Sicherheitsnachweis mit den Ergebnissen der Schlusskontrolle abgeben. Analog gilt ebenso, dass bei Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential durch ein unabhängiges Kontrollorgan eine Abnahmekontrolle durchgeführt werden muss. Da diese Sicherheitsnachweise lediglich die Anlagenerweiterung betreffen, wird die Kontrollperiodizität der Anlage nicht beeinflusst.
4. Periodische Kontrollen
Elektrische Installationen müssen regelmässig von einem unabhängigen Kontrollorgan überprüft werden, in Einfamilienhäusern und Wohnungen alle 20 Jahre, bei Objekten mit höherem Gefahrenpotential nach einem, 5 oder 10 Jahren. Die Eigentümer werden von der Netzbetreiberin rechtzeitig informiert und aufgefordert, die Installationen durch ein berechtigtes Kontrollorgan prüfen zu lassen und den Sicherheitsnachweis innerhalb einer definierten Frist einzureichen.
5. Handänderungen
Bei Handänderungen von elektrischen Installationen mit einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren hat der Eigentümer einen Sicherheitsnachweis zu veranlassen, wenn die letzte Kontrolle mehr als 5 Jahre zurückliegt.
6. Dokumentation
Der Sicherheitsnachweis und die Technischen Unterlagen wie Pläne, Mess- und Prüfprotokolle sind durch den Anlageneigentümer aufzubewahren und müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Bei einem allfälligen Verlust kann bei der Netzbetreiberin eine gebührenpflichtige Kopie angefordert werden.
7. Kontrollorgane
Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden Installation beteiligt war (Ausnahme: Neuinstallationen in Wohnungen) darf nicht mit der Abnahme- oder periodischen Kontrolle beauftragt werden. Diese Kontrollen müssen einem unabhängigen Kontrollorgan übertragen werden.
Unabhängige Kontrollorgane benötigen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Starkstrominspektorates.
Das aktuelle Verzeichnis von kontrollberechtigten Firmen kann beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI), 8320 Fehraltorf abgerufen werden.