Installationsanzeige und TAG
Diese Meldepflichten gelten bei allgemeinen Installationsbewilligungen
- Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden.
- Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen.
Diese Installationen dürfen nur von Betrieben mit einer Installationsbewilligung gemäss NIV ausgeführt werden.
Dokumente
Gemäss ESTI Weisung 221 sind folgende Installationsarbeiten zu melden:
- Neuinstallationen und Installationserweiterungen, welche eine Leistungserhöhung von > 3.7 kVA bewirken
- Demontage von Elektroinstallationen > 3.7 kVA
- Erstellung eines neuen Netzanschlusses
- Erweiterung oder Änderung des bestehenden Netzanschlusses
- Anschluss von Geräten und Anlagen, die Spannungsänderungen verursachen können gemäss WV-CH
- Anschluss von Geräten und Anlagen, die Oberschwingungen verursachen gemäss WV-CH
- Anschluss von Aktivfiltern und Saugkreisanlagen gemäss WV-CH
- Anschluss von Energieerzeugungsanlagen mit Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz (Parallel- und Inselbetrieb)
- Anschluss Elektrischer Energiespeicher
- Anschluss von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
- Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von Hausleitungen, Steuerleitungen sowie von Messeinrichtungen der Netzbetreiberin
- Installationen, die eine Anpassung, eine Montage, Demontage oder Auswechslung von Mess- und Steuerapparaten der Netzbetreiberin bedingen
- Provisorische und temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen, Festbetriebe usw.
Fällt die Installationsarbeit unter einen der erwähnten Fälle, ist die Arbeit meldepflichtig. In allen anderen Fällen besteht keine Meldepflicht. Diese Vorgaben gelten für sämtliche Inhaber von Installationsbewilligungen.